Die Friedenspflicht für E-Rezepten soll dauerhaft entfristet werden

Dec 4, 2024 at 4:48 PM
Auch wenn es zum Jahresende noch nicht perfekt läuft, haben die Beteiligten vorsorglich Maßnahmen getroffen. Es wurde vorgeschlagen, dass die Friedenspflicht verlängert werden kann, bis sichergestellt ist, dass nur noch formale Fehlerfreiheit und Vollständigkeit bei den E-Rezepten die Apotheke erreichen.

Die gegenwärtige Situation

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass dies noch nicht der Fall ist. Wie ein DAV-Sprecher bestätigt hat, gibt es zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung, wonach die Friedenspflicht beim E-Rezept dauerhaft entfristet werden soll. Die DAV-Mitgliederversammlung hat dieser Vereinbarung am heutigen Mittwoch zugestimmt. Jedoch muss diese Vereinbarung von beiden Seiten noch schriftlich bestätigt werden.

Fallkonstellationen ohne Retaxationen

In der Vereinbarung vom Sommer wurden bestimmte Fallkonstellationen festgelegt, in denen die Apotheken keine Retaxationen fürchten müssen. Zum Beispiel, wenn die Berufsbezeichnung aus der lebenslangen Arztnummer ableitbar ist und nur „Arzt“ oder „Ärztin“ steht oder nichts. Die Angaben zur Darreichungsform, Wirkstärke, Packungsgröße oder Menge sind durch die Pharmazentralnummer (PZN) eindeutig festgelegt, daher fehlen diese Angaben nicht als Problem. Ebenso, wenn die Telefonnummer fehlt, reicht es aus, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist und die Apotheke nicht prüfen muss, ob die Nummer richtig ist oder korrigieren muss.

Diese Regelungen zeigen, dass es in bestimmten Situationen möglich ist, dass die Apotheken ohne Retaxationen arbeiten können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Angeben ohne Prüfpflicht

Darüber hinaus haben DAV und GKV-Spitzenverband Angaben festgelegt, bei denen die Apotheke keine Prüfpflicht auf die inhaltliche Richtigkeit hat. Man geht davon aus, dass diese Angaben vom Arzt gemacht wurden und daher keine Fehler auftreten. Grundsätzlich müssen diese Angaben vorhanden sein und umfassen Praxis-/Klinikanschrift, Arztnummer (Pseudoarztnummer), BSNR/Standortnummer (bei Zahnärzten Abrechnungsnummer), Versichertenstatus und weitere.

Diese Regelungen geben der Apotheke eine gewisse Sicherheit und erleichtern den Ablauf der Rezeptverarbeitung.

Die Rolle der Kassen

Die Kassen sollen sich neben diesen konkreten Regelungen zum „Gebot des Augenmaßes“ bekannt haben. Im jeweiligen Einzelfall hat die Krankenkasse einen Ermessensspielraum. Dies bedeutet, dass die Kassen in bestimmten Situationen die Entscheidung über die Anwendung der Friedenspflicht treffen können.

Diese Regelung zeigt, dass die Kassen eine wichtige Rolle spielen und dass die Anwendung der Friedenspflicht nicht immer einheitlich ist.