Die Friedensplicht beim E-Rezept ist eine wichtige Frage, die sich in der deutschen Gesundheitslandschaft abspielt. In dieser Artikel werden wir uns mit den Verhandlungen und Ergebnissen dieser Friedensvereinbarung befassen und ihre Bedeutung für Apotheker und Krankenkassen erkunden.
Der Hintergrund und die Verhandlungen
Im Juni vereinbarte der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) eine Friedenspflicht zu E-Rezepten. Vor allem zu Jahresbeginn gab es Probleme mit dem E-Rezept, insbesondere mit der Arztbezeichnung. Die Kassen hatten formal das Recht auf eine Vollabsetzung aufgrund nicht eindeutiger Verordnung, wenn es fehlerhafte oder fehlende Angaben gab.Der DAV wandte sich direkt an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und bat um Klärung. Im Februar folgte das BMG der Empfehlung der Apothekerschaft und forderte die Kassen auf, E-Rezepte nicht zu beanstanden, wenn beispielsweise die ärztliche Berufsbezeichnung fehlt.Die Vereinbarung zur Dauerhafte Entfristung
In den Verhandlungen mit dem Kassenverband wurde nun eine dauerhafte Entfristung vereinbart. Der Vorsitzende des DAV, Hans-Peter Hubmann, sagte: »Es gibt auf Dauer eine Friedensplicht beim E-Rezept.« Diese Entfristung bedeutet, dass fehlerhafte oder fehlende Angaben nicht mehr retaxatiert werden.Die Vereinbarung über die Berufsbezeichnung
Die Vertragspartner haben sich darauf verständigt, dass die Berufsbezeichnung frei bleiben darf. Auch allgemeine Einträge wie »Arzt« oder »Ärztin« sollen nicht mehr beanstandet werden. Dies ist wichtig, da der Verordner über die Signatur eindeutig auszumachen ist.Der »Gebot des Augenmaßes«
Erstmals wurde mit einer Zusatzvereinbarung ein »Gebot des Augenmaßes« eingeführt. Die Kassen haben damit einen Ermessensspielraum bei der Beanstandung formaler Fehler. Dies bedeutet, dass die Kassen nun flexibler bei der Beurteilung von E-Rezepten agieren können, ohne dass es zu unnotigen Konflikten kommt.