E-Rezept: Überprüfe Fristüberschreitung und Retaxierung
Nov 26, 2024 at 9:00 AM
In unserem heutigen Artikel wollen wir uns mit dem Thema der E-Rezepten und der Fristüberschreitung auseinandersetzen. In der heutigen Zeit werden zunehmend E-Rezepte aufgrund von Fristüberschreitungen retaxiert. Dies ist ein wichtiges Thema, das für Apotheken und Patienten gleichermaßen von Bedeutung ist.
Die Grundlagen der E-Rezepten und der Fristüberschreitung
Arzneimittelrezepte müssen in der Regel innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum beliefert werden. Dies ist eine Regel, die jedoch nicht immer eingehalten werden kann. Beispielsweise, wenn Arzneimittel nicht lieferbar sind oder Kunden bestellte Präparate nicht innerhalb des Zeitraums abholen. Aber auch in diesen Fällen müssen die Apotheken versuchen, die Lieferung so schnell wie möglich zu erbringen.In einigen Fällen ist eine Überschreitung der 28-tägigen Belieferungsfrist gestattet. Allerdings muss der Grund dokumentiert werden. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um eine Retaxierung zu vermeiden.Die Lieferengpassgesetz (ALBVVG) und die Fristüberschreitung
Das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) gestattet eine Überschreitung der Belieferungsfrist von bis zu drei Tagen. Diese Änderung im Fünften Sozialgesetzbuch in § 129 Absatz 4d hat die Nullretax in diesem Fall eingeschränkt. Wenn die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, ist eine Retaxierung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind.Dies bedeutet, dass in vielen Fällen eine Fristüberschreitung von bis zu drei Tagen keine Konsequenzen hat. Aber es gibt auch Ausnahmen, die Apotheken beachten müssen.Die Konsequenzen einer Fristüberschreitung
Eine Kürzung des Erstattungsbetrages ist dennoch möglich, wenn der Rabattvertrag nicht beachtet wurde oder nicht entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert wurde. Dann verliert die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).Zudem verliert die Apotheke bei einer Fristüberschreitung den Vergütungsanspruch nicht, wenn eine entsprechende Begründung dokumentiert wurde. Grundlage ist der Rahmenvertrag.Konkret greift Absatz 2 g7. Wenn die Apotheke „ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt“, ist es ein unbedeutender Formfehler, der nicht zur Retaxation führt. Aber es muss Arztrücksprache gehalten werden und der Grund für die Fristüberschreitung dokumentiert und abgezeichnet werden.Wenn es ein E-Rezept gibt, muss der Abgabedatensatz die entsprechenden Informationen enthalten und zudem der Vorgang mit der qualifizierten elektronischen Signatur abgezeichnet werden. Der Vermerk kann über den Schlüssel 12 der Wertetabelle „Rezeptänderungen“ dokumentiert werden.